CB-Gateway
CB-Gateways sind automatisch betriebene CB-Funkgeräte,
die über das Internet miteinander vernetzt sind. So kann das Internet als
virtuelle Funkstrecke dienen und Sprache (durch das Netz) über große Entfernungen
übertragen. Durch die Übertragung ("Tunnelung")
von CB-Funk-Aussendungen über das Internet wird der Aktionsradius von CB-Funkgeräten
erheblich erweitert.
Das Funkgerät am Standort A empfängt die
Sprache. Der Lautsprecher-Ausgang dieses Funkgerätes ist mit dem LINE-IN-Eingang eines Computers verbunden und im Computer
wird das Audio-Sprach-Signal digitalisiert und ähnlich Voice-over-IP-Übertragungen
durch das Internet übertragen.Das Prinzip ist ähnlich dem im Amateurfunkdienst
angewandten Echolink.
Hier jedoch gibt es keine einheitliche Struktur, sondern viele konkurrierende
Systeme und Server. Ähnlich wie in Chat-Räumen kann man sich verschiedenen
virtuellen Runden anschließen und bekommt dann das entsprechende Audio-Signal
zu seinem Funkgerät am Standort B übertragen. Der PC übernimmt die
Analog-/Digital-Wandlung; ein Adapter zwischen PC und Funkgerät die Tastung
des Senders und das Übertragen des Sprachsignals.Für den Betreiber von CB-Gateways ist, nach dem Installieren und Konfigurieren der
Software (z. B. Free Radio Network
oder eQSO)
und dem Zusammenbau des Audio-Adapters der Aufbau des Gateways
bereits abgeschlossen.Einige Betreiber von zentralen
Servern haben sich als sogenanntes Sprachfunknetzwerk
zusammengeschlossen. Sie wollen so ein Netzwerk
von CB-Gateways bilden, das CB-Funkern
ermöglichen soll, mit geringer Sendeleistung,
Verbindungen (QSOs) europaweit zu
führen (zur Zeit hauptsächlich in Deutschland, Österreich und den Benelux-Staaten).
Rechtliche Aspekte in Deutschland
Die rechtliche Situation von CB-Gateways
war bis Ende 2006 umstritten. In den CB-Funk-Bestimmungen hatte die Bundesnetzagentur
(BNetzA) als Aufsichtsbehörde festgelegt, dass
Sprachübertragungen zwischen CB-Funkanlagen nur auf direktem Wege
stattfinden dürfen. Sprachübertragung zwischen CB-Funkgeräten über unbemannte
automatisch betriebene Stationen oder andere vermittelnde Netze war
nicht gestattet. Im April 2006 war die Außerbetriebnahme eines Gateways seitens der BNetzA angeordnet
worden. Durch die Kopplung des Funkgerätes mit dem PC sei die Funkanlage
in der Betriebsart 'Sprache via Internet (VoIP)'
betrieben worden und diese Betriebsart sei, so die BNetzA,
in der Allgemeinzuteilung dem CB-Funk nicht zugeteilt worden. Dennoch habe
die Behörde bei der Erstellung der Vorschriften kein spezielles Verbot von
CB-Gateways beabsichtigt deswegen hat sie zur Klärung der
rechtlichen Situation von CB-Gateways am 20. Dezember
2006 die Vorschriften für den CB-Funk teilweise geändert und vier Kanäle
für den Gateway-Betrieb freigegeben. Am 16. Januar
2008 wurde die Zahl der Gateway-Kanäle von vier
auf sieben erhöht. Seit dem 17. Januar 2008 ist demnach in Deutschland der
Gateway-Betrieb auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 61, 71 und
80 zulässig.